Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung im Brandschutz erforderlich?
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Brandgefährdung in ihrem Betrieb zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Eine Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage für viele Entscheidungen im betrieblichen Brandschutz und kann in begründeten Einzelfällen auch Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik rechtfertigen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist gesetzlich vorgeschrieben.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen Arbeitgeber mögliche Gefährdungen am Arbeitsplatz ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Für den Brandschutz werden diese Anforderungen unter anderem durch die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ sowie die ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ konkretisiert.
Die Brandgefährdung bestimmt die erforderlichen Maßnahmen.
Ein Türwächter verhindert keine Türöffnung, sondern löst lediglich einen Alarm aus. Soll eine Fluchttür elektrisch verriegelt werden, kommen Fluchttüranlagen nach DIN EN 13637 zum Einsatz. Für mechanische Notausgänge gelten die DIN EN 179 und DIN EN 1125.
Sie bildet die Grundlage für viele Brandschutzmaßnahmen.
Die Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt unter anderem die Nutzung des Gebäudes, die vorhandenen Brandgefahren und die betrieblichen Abläufe. Auf dieser Grundlage werden beispielsweise die Anzahl und Art der Feuerlöscher, die erforderlichen Löschmitteleinheiten, die Sicherheitskennzeichnung oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen festgelegt.
Abweichungen müssen fachlich begründet sein.
Nicht jede Brandschutzeinrichtung muss zwangsläufig dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. In begründeten Einzelfällen können Abweichungen zulässig sein, wenn diese dokumentiert sind und das gleiche Sicherheitsniveau erreicht wird. Ein typisches Beispiel ist die Sicherheitskennzeichnung. In älteren Gebäuden sind häufig Sicherheitszeichen unterschiedlicher Generationen vorhanden. Wird diese Mischbeschilderung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung fachlich bewertet und als ausreichend eingestuft, kann sie im Einzelfall bestehen bleiben.
Ohne dokumentierte Ausnahme gelten die aktuellen Anforderungen.
Liegt keine Gefährdungsbeurteilung oder andere nachvollziehbare Grundlage für eine Abweichung vor, bewerten wir Brandschutzeinrichtungen nach den aktuell geltenden Vorschriften, Normen und Herstellervorgaben. Das kann beispielsweise die Aktualisierung von Sicherheitszeichen nach DIN EN ISO 7010, den Austausch veralteter Feuerlöscher oder andere Anpassungen erforderlich machen.
Eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung schafft Planungssicherheit.
Bei Wartungen berücksichtigen wir vorhandene Gefährdungsbeurteilungen und andere dokumentierte Ausnahmen. Fehlt eine entsprechende Grundlage, zeigen wir Ihnen transparent auf, welche Maßnahmen für einen regelkonformen Brandschutz erforderlich sind und unterstützen Sie bei der weiteren Planung.
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