Die Frage nach der rechtlichen Verbindlichkeit von Evakuierungsübungen taucht (leider) immer wieder auf. Wir möchten Ihnen hier zum einen die Aspekte näherbringen, die die aktuelle Gesetzgebung zu diesem Thema bereithält, zum anderen aber auch darauf hinweisen, dass solche Übungen ganz losgelöst von gesetzlichen Vorschriften der eigenen Sicherheit im Katastrophenfall dienen.

Maßgeblich für die rechtlichen Rahmenbedingungen sind sowohl Abschnitte in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Auszüge aus Gesetzestexten:

Auszüge ArbStättV

  • Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können […]
  • […] In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben […]

Auszüge ArbSchG

Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. […]

[…] Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind. […]

Auszüge GefStoffV

[…] Dies schließt die Bereitstellung angemessener Erste-Hilfe-Einrichtungen und die Durchführung von Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen ein […]

[…] Konkretisiert wird dies durch die ASR A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“. Nach Punkt 9 (7) der ASR A2.3 sind auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne Räumungsübungen durchzuführen. […]

[…] Zur Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs der Räumungsübungen sowie zu deren Durchführung sind auch Anforderungen anderer Rechtsvorschriften (z. B. Bauordnungsrecht, Gefahrstoffrecht, Immissionsschutzrecht) zu berücksichtigen. […]

[…] Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die Häufigkeit und den Umfang von Räumungsübungen festzulegen. […]
(Hinweis: Wir empfehlen üblicherweise 1x jährlich als Intervall!)

 

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